Gesetze / Zensusgesetz 2022

ZensG 2022

§ 30 Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.12.2019

Bund

Die Hilfsmerkmale nach den §§ 6, 10 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 16 dürfen verwendet werden, um neue Merkmale zu Typ und Größe der Familie und des Haushalts zu generieren und zu speichern.

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